„Es gibt keine Gesundheit ohne psychische Gesundheit" (WHO)

Die Statuten der ÖGPP

„Die Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ist sich ihrer besonderen Verantwortung um die Würde und die Rechte von psychisch erkrankten Personen und ihren Angehörigen bewusst. Diese Verpflichtung resultiert nicht zuletzt aus der historischen Verstrickung der Psychiatrie in Misshandlungen, Zwangssterilisierungen und Krankenmorde während der Zeit des Nationalsozialismus und aus der mangelhaften Aufarbeitung dieser Geschehnisse in den Jahrzehnten nach 1945. Die ÖGPP wird in Zukunft alles in ihrer Macht Stehende dafür tun, dass sich dergleichen nicht wiederholt.“

  1. Der Verein führt den Namen ”Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (ÖGPP)“.
  2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik sowie ihrer Grenzgebiete mit dem Ziel, die Erkennung, Behandlung, Prävention, Versorgung sowie Begutachtung von psychischen Krankheiten generell zu verbessern. Außerdem sollen die Interessen des Faches gefördert und vertreten werden.
    Dazu gehören im Besonderen auch:

    • Durchführung von eigenen wissenschaftlichen Studien und das Erstellen von eigenen wissenschaftlichen Berichten zu den obengenannten Themen
    • Förderung der Wissenschaft, Forschung und Fortbildung der in der Psychiatrie tätigen Berufsgruppen
    • Verbesserung des Wissens über psychische Krankheiten zu den obengenannten Themen unter den damit befassten Berufsgruppen sowie der Bevölkerung im Allgemeinen
    • Förderung des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene
    • Maßnahmen im Sinne der Förderung der Prävention und der psychischen Gesundheit

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    a) Abhaltung wissenschaftlicher Kongresse, Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen und ähnlicher Veranstaltungen
    b) Durchführung von Forschungsprojekten auf dem Gebiete der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und ihrer angrenzenden Gebiete
    c) Ausschreibung und Vergabe von Forschungspreisen, Stipendien und Grants zur Durchführung von Forschungsvorhaben auf Basis internationaler wissenschaftlicher Standards
    d) Veröffentlichungen aus dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und ihrer angrenzenden Gebiete
    e) Kontaktaufnahme und Kooperation mit Gesellschaften, Vereinen und Körperschaften gleicher oder ähnlicher Interessensrichtung.
    f) Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktaufnahme zu öffentlichen Körperschaften
    g) Förderung der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiete der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und ihrer angrenzenden Gebiete
    h) Mitwirkung bei Prüfungen zum Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften,
    i) Förderung nationaler und internationaler Zusammenarbeit und Kommunikation der verschiedenen im Bereich der Psychiatrie tätigen Institutionen, Vereinen und Personen
    j) Förderung nationaler und internationaler Zusammenarbeit mit angrenzenden Fachgebieten in der Versorgung psychisch kranker Menschen
    k) Förderung der Sicherung und Definition einheitlich gemeinsamer Versorgungsstandards und Qualitätskriterien
    l) Einrichtung einer Bibliothek
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
    b) Stiftungen, Spenden, Vermächtnisse
    c) Subventionen und Fördermittel
    d) Erträge aus Veranstaltungen (z.B. Tagungsteilnehmergebühren) und Sammlungen
    e) Zahlungen öffentlicher Stellen
    f) sonstige Zuwendungen

 

 

 

 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, assoziierte und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind physische Personen, die den Vereinszweck aktiv unterstützen. Sie sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die dem Vereinsziel durch Bereitstellung von Mitteln dienen. Sie sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
  4. Assoziierte Mitglieder sind physische oder juristische Personen, welche die Bestrebungen der Gesellschaft unterstützen. Sie sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die durch besondere Verdienste die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt haben. Sie sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede/r werden, der/die in Österreich als Facharzt/ärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt/ärztin für Psychiatrie, Facharzt/ärztin für Psychiatrie und Neurologie bzw. Facharzt/ärztin für Neurologie und Psychiatrie zugelassen ist oder der sich in Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharztausbildung für Psychiatrie befindet.
  3. Als assoziierte Mitglieder können aufgenommen werden:

    • Fachärzte/innen für Psychiatrie im Ausland, die an die Gesellschaft diesbezüglich einen Antrag stellen,
    • Personen, die ihre Beziehung zum Fachgebiet Psychiatrie durch entsprechende Tätigkeit untermauern können.

  4. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jeweils mit Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
  6. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung der von ihnen geleisteten Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  7. Sämtliche für eine Registrierung als Mitglied notwendigen Daten bzw. sämtliche persönlichen Daten im Mitglieder-Bereich der Homepage werden streng vertraulich behandelt und keinesfalls an unbeteiligte Dritte weitergegeben. Ebenso werden Bankdaten ausnahmslos vom zuständigen Payment-Provider verwaltet und streng vertraulich behandelt bzw. keinesfalls an Dritte weitergegeben. Die Sicherheit der Überweisungen wird seitens des Payment-Providers gewährleistet. Mit Einlangen des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrags am Konto der Gesellschaft bzw. bei online-Einzahlungen mit Einlangen der Überweisungsbestätigung seitens des Payment-Providers per Mail an die Gesellschaft wird dem Antragsteller die Mitgliedschaft bescheinigt und er hat als Mitglied Vollzugang in den Mitglieder-Bereich der Homepage der Gesellschaft. Bei Zahlungsverzug werden Mitglieder per E-Mail gemahnt, bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach 2 Mahnungen per E-Mail wird der Zugang zum Mitglieder-Bereich (Login-Bereich) der Homepage bis zum Einlangen der Zahlung gesperrt.

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der wissenschaftliche Beirat (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss desVorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangender Rechnungsprüfer 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.4 dieser Statuten),
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators 11 Abs. 4 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungzu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs.2 lit. a c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlichbestellten Kurator (Abs.2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als eine Fremdstimme auf sich vereinen.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

d) Entlastung des Vorstands;

e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h) Beratung und Beschlussfassung über fristgerecht eingebrachte Anträge der Mitglieder,

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,

j) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus
       a) mindestens vier gewählten Mitgliedern.

    • dem/der Präsidenten/in,
    • einem/r Vizepräsidenten/in, als welche/r zum Teil der/die Präsident/in der letzten Funktionsperiode (Past President) und teils der für die Zeit nach Ablauf der Funktionsperiode des Präsidenten zu wählende künftige Präsident (President Elect) fungieren,
    • dem /der SchriftführerIn,
    • dem/ der KassierIn,
    • nach Bedarf weitere Personen für wichtige Aufgaben der Gesellschaft

       b) sowie Mitgliedern aufgrund der folgenden Funktionen:

    • dem/der jeweils amtierenden Vertreter/in der in Ausbildung stehenden Ärzt/innen
    • dem/der jeweils amtierenden Bundesfachgruppenobmann/-obfrau für Psychiatrie

  2. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Doppelfunktionen im Vorstand sind nicht möglich.
  3. Die Funktionsperioden der einzelnen Vorstandsmitglieder:
    a) Der/die Präsident/in wird für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nicht zulässig. Eine neuerliche Wiederwahl ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand möglich.
    b) Gewählt wird jeweils auch ein „President Elect“, der für zwei Jahre die Vizepräsidentenfunktion   ausübt und die Zeit nach Beendigung der Funktionsperiode des/der Präsidenten/in als künftiger Präsident/in gewählt wird.
    c) Der „Past President“, also der/die Präsident/in der letzten Funktionsperiode, übt für die Dauer   eines Jahres ab Beginn der Funktionsperiode des/der neuen Präsidenten/in die Funktion des/der Vizepräsidenten/in aus, nach Ablauf dieses Jahres übernimmt diese Funktion des/der Vizepräsidenten/in der wieder neu zu wählende „President Elect“.
    d) Die Funktionsperiode des/r Schriftführers/in, des/r Kassier/in sowie der weiteren gewählten Vorstandsmitglieder ist mit drei Jahren limitiert. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  5. Der Vorstand wird von dem/der Präsidenten/in, bei Verhinderung von dem/der Vizepräsidenten/in einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsident/in den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung die/der Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11). Die Vorstandsmitglieder legen ihre Funktion am Ende jener Funktionsperiode, in der sie das 65. Lebensjahr erreichen, zurück.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  8. Vorschlag von Ehrenmitgliedschaften und der Höhe des Mitgliedsbeitrages an die Generalversammlung.
  1. Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Präsident/in vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen; in seiner/ihrer Vertretung besorgt dies der/die Vizepräsident/in. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft, insbesondere die Ausfertigung von den Verein verpflichtenden Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsident/in, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und sorgt für den Vollzug der dort gefassten Beschlüsse.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung des/der Präsident/in treten an seine/ihre Stelle der/die Vizepräsident/in. Im Fall der Verhinderung des/der Schriftführer/in oder des/der Kassier/in treten an seine/ihre Stelle der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in.
  1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  4. Die Rechnungsprüfer/innen können durch eine Prüfung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungskanzlei ersetzt werden.
  1. Zur Beratung des Vorstands in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Die Anzahl seiner Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Der/Die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung gewählt.
  3. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können auf Vorschlag des/der Präsident/in zu einer sogenannten erweiterten Vorstandssitzung eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme.
  4. Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können an der Generalversammlung teilnehmen, doch steht ihnen ein Stimmrecht nur insoweit zu, als sie auch ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind.
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Bei einer Verwendung ist Zwecken, die dem Vereinszweck im Sinne des § 2 dieser Statuten entsprechen, der Vorrang einzuräumen.