| Statuten der Österreichischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie |
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§1
Name, Sitz und Vereinsjahr
§2 Zweck und Aufgabe des Vereines
§3 Mittel zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft
§4 Die Gesellschaft besteht aus ...
§5 Leitung der Gesellschaft
§6 Wahl des Funktionsträger und Beeindigung ihrer
Tätigkeit
§7 Generalversammlung
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Schiedsgericht
§10 Gültige Beschlüsse, Ausfertigungen und
Bekanntmachungen
§11 Freiwillige Auflösung
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Statuten
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| §1 Name, Sitz und Vereinsjahr |
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| 1. |
Der Verein führt den
Namen "Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie
und Psychotherapie". |
| 2. |
Der Verein hat
seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt
sich auf das gesamte Bundesgebiet. |
| 3. |
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Funktionsperiode aller Organe und Funktionsträger des Vereines
dauert zwei Jahre, soweit in diesen Statuten nicht gegenteiliges
bestimmt ist |
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| §2 Zweck und Aufgabe des Vereines |
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| 1. |
Der Verein ist nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. |
| 2. |
Das Wirken des
Vereines erstreckt sich auf das Österreichische Bundesgebiet. |
| 3. |
Der Zweck des Vereins ist
die Förderung der Psychiatrie und der Psychotherapie im Rahmen
der Psychiatrie im Allgemeinen sowie die Interessenssphären
der österreichischen Fachärzte für Psychiatrie zusammenzufassen
und zu fördern. |
| 4. |
Der Erreichung dieses Zweckes
dienen folgende Mittel:
| a) |
Abhaltung wissenschaftlicher
Tagungen, |
| b) |
Abhaltung von Generalversammlungen, |
| c) |
Gegebenenfalls Veröffentlichungen
aus dem Interessensgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, |
| d) |
Bildung von Ausschüssen
zur Bearbeitung und Lösung bestimmter Detailfragen aus
dem Interessensgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, |
| e) |
Gründung von Arbeitsgemeinschaften
für Teilgebiete innerhalb des Faches Psychiatrie und
ihrer angrenzenden Gebiete, |
| f) |
Kontaktaufnahme mit
Gesellschaften, Vereinen und Körperschaften gleicher
oder ähnlicher Interessensrichtung. Die Affiliation solcher
Gesellschaften und Vereine ist möglich. |
| g) |
Kontaktaufnahme mit
öffentlichen Körperschaften, |
| h) |
Qualitätsmanagement
auf dem Gebiete der Psychiatrie und Psychotherapie und ihrer
angrenzenden Gebiete, |
| i) |
Durchführung von
Forschungsprojekten auf dem Gebiete der Psychiatrie und der
Psychotherapie und ihrer angrenzenden Gebiete, |
| J) |
Mitwirkung bei Prüfungen
zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Zusammenarbeit
mit anderen Körperschaften, |
| k) |
Öffentlichkeitsarbeit |
| l) |
Förderung der Aus-
und Fortbildung auf dem Gebiete der Psychiatrie und der Psychotherapie
und ihrer angrenzenden Gebiete, |
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| §3 Mittel zur Erreichung des
Zweckes der Gesellschaft |
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Der Vereinszweck soll durch die folgenden materiellen Mittel erreicht
werden:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Tagungsteilnehmergebühren
c) Spenden
d) Förderungsmittel
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| §4 Die Gesellschaft besteht
aus ... |
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| a) |
den ordentlichen Mitgliedern;
ordentliches Mitglied kann jeder werden, der in Österreich
als Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie bzw. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
oder der in Facharztausbildung für Psychiatrie, Psychiatrie
und Neurologie bzw. Neurologie und Psychiatrie steht; ferner Personen,
die durch ihre Tätigkeit zum Gedeihen des Faches Psychiatrie
beitragen. Über die Aufnahme der letztgenannten Personen entscheidet
der Vorstand. |
| b) |
den assoziierten
Mitgliedern; als solche können aufgenommen werden:
| - |
Fachärzte für
Psychiatrie im Ausland, die an die Gesellschaft diesbezüglich
einen Antrag stellen, |
| - |
Institutionen, die die
Bestrebungen der Gesellschaft unterstützen, |
| - |
Fachärzte anderer
Sonderfächer mit einem zusätzlichen Teilgebiet aus
dem Gesamtgebiet der Psychiatrie |
| - |
Personen,
die ihre Beziehung zum Fachgebiet Psychiatrie durch entsprechende
Tätigkeit untermauern können. |
Über die Aufnahme solcher assoziierter Mitglieder entscheidet
der Vorstand. |
| c) |
den Ehrenmitgliedern; Mitglieder
oder Fachkollegen oder andere Personen, die sich besondere Verdienste
um das Gedeihen des Faches Psychiatrie erworben haben, könne
auf Antrag des Vorstandes mittels Mehrheitsbeschluß von der
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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| §5 Leitung der Gesellschaft |
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| 1. |
Die Leitung der
Gesellschaft obliegt ihrem Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
| - |
dem Präsidenten, |
| - |
einem Vizepräsidenten,
als welcher teils der Präsident der letzten Funktionsperiode
(past president) und teils der für die Zeit nach Ablauf
der Funktionsperiode des Prädidenten zu wählende
künftige Präsident (president elect) fungieren, |
| - |
dem Sekretär, |
| - |
dem Kasserwart, |
| - |
dem jeweils amtierenden
Bundesfachgruppenobmann für Psychiatrie. |
Doppelfunktionen im Vorstand sind nicht möglich.
Der Vorstand entscheidet bei Anwesenheit der Hälfte seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach Aussen; in seiner
Vertretung besorgt dies der Vizepräsident. |
| 2. |
Dem Vorstand kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Weitere Regelungen hinsichtlich der Kompetenzen
des Vorstandes und der Arbeitsgemeinschaften enthält die Geschäftsordnung. |
| 3. |
Beirat: Der Vorstand kann
zur Beratung in wichtigen fachpolitischen Fragen einen ständigen
Beirat einrichten. Die Zusammensetzung des Beirates regelt die Geschäftsordnung. |
| 4. |
Der Vorstand wird vom Präsidenten
oder in dessen Vertretung vom Vizepräsidenten einberufen. In
den Sitzungen des Vorstandes führt der Präsident oder
in dessen Verhinderung der Vizepräsident den Vorsitz.
Vorstandssitzungen sind mindestens dreimal jährlich abzuhalten.
Wenn ein Beirat eingerichtet wird, hat mindestens eine jährliche
Vorstandssitzung unter Miteinberufung des Beirates stattzufinden. |
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| §6 Wahl des Funktionsträger
und Beeindigung ihrer Tätigkeit |
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| 1. |
Alle zwei Jahre finden Wahlen
statt. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder währt jedenfalls
bis zur nächsten Wahl.
Der Präsident wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl
für eine weitere Funktionsperiode von zwei Jahren ist zulässig.
Eine neuerliche Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach dem
Ausscheiden aus dem Vorstand möglich. Gewählt wird jeweils
auch ein "president elect", der für die Zeit nach
Beendigung der Funktionsperiode des Präsidenten als künftiger
Präsident gewählt wird.
Der "past president", also der Präsident der letzten
Funktionsperiode, übt für die Dauer eines Jahres ab Beginn
der Funktionsperiode des neuen Präsidenten die Funktion des
Vizepräsidenten aus, nach Ablauf dieses Jahres übernmmt
diese Funktion des Vizepräsidenten der "president elect".
Für den Fall der Wiederwahl des Präsidenten für eine
weitere Funktionsperiode bleibt der "president elect"
Vizepräsident während der dauer der zweiten Funktionsperiode
des Präsidenten.
Die Funktionsperiode des Sekretärs und des Kassenwartes ist
mit zwei Jahren limitiert. Eine Wiederwahl in der selben Funktion
ist für weitere zwei Jahre möglich.
Die Vorstandsmitglieder legen ihre Funktion am Ende jener Funktionsperiode,
in der sie das 65. Lebensjahr erreichen, zurück.
Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet ansonsten durch Ablauf
der Funktionsperiode, durch den Tod oder durch Rücktritt dieses
Mitgliedes. |
| 2. |
Wahlvorschläge
für die Zusammensetzung des Vorstandes werden von einem Nominierungskomitee
dem Vorstand vorgelegt. Die Vorstandswahl erfolgt in der Generalversammlung.
Den Wahlmodus regelt die Geschäftsordnung. |
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| §7 Generalversammlung |
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Einmal in jedem Kalenderjahr, längstens alle zwei Jahre, wird vom
Präsidenten der Gesellschaft namens des Vorstandes eine Generalversammlung
der Mitglieder einberufen, die den Bericht des Präsidenten und des
Kassenwartes entgegennimmt und über die vom Vorstand oder von den
ordentlichen Mitgliedern eingebrachten Anträge abstimmt. Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Präsident oder in dessen
Verhinderung der Vizepräsident. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (nach Wartezeit
von einer halben Stunde jedenfalls) beschlußfähig. Sie fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen solche
über Statutenänderungen, wofür eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich ist.
Anträge auf Statutenänderungen müssen spätestens sechs
Wochen vor der Generalversammlung, in der über sie abgestimmt werden
soll, im Sekretariat der Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie
eintreffen und spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung
den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung stehen. |
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| §8 Rechte und Pflichten der
Mitglieder |
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Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen;
den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in allen Belangen der
Gesellschaft sowie nach Maßgabe der Statuten das aktive und passive
Wahlrecht zu. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Jahresbeitrages,
dessen Höhe vom Vorstand im Einvernehmen mit der Generalversammlumg
bestimmt wird. Mitglieder, die nach Mahnung durch den Kassenwart ein Jahr
lang mit den Mitgliedsbeiträgen in Verzug geblieben sind, gelten
als ausgetreten. Mitglieder, die sich gegen das Ansehen der Gesellschaft
oder gegen den Vereinszweck betätigen, können auf Antrag des
Vorstandes von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen
wedren. |
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| §9 Schiedsgericht |
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Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern
entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem jeder streitenden Teile zwei Mitglieder
wählt, die wieder einen Obmann durch Wahl bestimmen; unter mehreren
zum Obmann Vorgeschlagenen entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist
bei Anwesenheit sämtlicher Schiedsrichter beschlußfähig
und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit endgültig. |
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| §10 Gültige Beschlüsse,
Ausfertigungen und Bekanntmachungen |
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werden vom Präsidenten, in dessen Vertretung vom Vizepräsidenten
unterfertigt. Wenn es sich um Geldangelegenheiten handelt, fertigt auch
der Kassenwart mit. |
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| §11 Freiwillige Auflösung |
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Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines
oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen
an eine andere gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Bundesabgabenordnung,
welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Die letzte Generalversammlung
beschließt darüber, an welche solche Körperschaft oder
Körperschaften das Vereinsvermögen fallen soll.
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