Gesellschaft
Statuten

 

Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie
 
§1 Name, Sitz und Vereinsjahr
§2 Zweck und Aufgabe des Vereines
§3 Mittel zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft
§4 Die Gesellschaft besteht aus ...
§5 Leitung der Gesellschaft
§6 Wahl des Funktionsträger und Beeindigung ihrer Tätigkeit
§7 Generalversammlung
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Schiedsgericht
§10 Gültige Beschlüsse, Ausfertigungen und Bekanntmachungen
§11 Freiwillige Auflösung
Statuten
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§1 Name, Sitz und Vereinsjahr   zurück zum Anfang

1. Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie".
2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Funktionsperiode aller Organe und Funktionsträger des Vereines dauert zwei Jahre, soweit in diesen Statuten nicht gegenteiliges bestimmt ist
 
§2 Zweck und Aufgabe des Vereines   zurück zum Anfang

1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
2. Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das Österreichische Bundesgebiet.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Psychiatrie und der Psychotherapie im Rahmen der Psychiatrie im Allgemeinen sowie die Interessenssphären der österreichischen Fachärzte für Psychiatrie zusammenzufassen und zu fördern.
4. Der Erreichung dieses Zweckes dienen folgende Mittel:

a) Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen,
b) Abhaltung von Generalversammlungen,
c) Gegebenenfalls Veröffentlichungen aus dem Interessensgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie,
d) Bildung von Ausschüssen zur Bearbeitung und Lösung bestimmter Detailfragen aus dem Interessensgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie,
e) Gründung von Arbeitsgemeinschaften für Teilgebiete innerhalb des Faches Psychiatrie und ihrer angrenzenden Gebiete,
f) Kontaktaufnahme mit Gesellschaften, Vereinen und Körperschaften gleicher oder ähnlicher Interessensrichtung. Die Affiliation solcher Gesellschaften und Vereine ist möglich.
g) Kontaktaufnahme mit öffentlichen Körperschaften,
h) Qualitätsmanagement auf dem Gebiete der Psychiatrie und Psychotherapie und ihrer angrenzenden Gebiete,
i) Durchführung von Forschungsprojekten auf dem Gebiete der Psychiatrie und der Psychotherapie und ihrer angrenzenden Gebiete,
J) Mitwirkung bei Prüfungen zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften,
k) Öffentlichkeitsarbeit
l) Förderung der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiete der Psychiatrie und der Psychotherapie und ihrer angrenzenden Gebiete,
 
§3 Mittel zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft   zurück zum Anfang


Der Vereinszweck soll durch die folgenden materiellen Mittel erreicht werden:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Tagungsteilnehmergebühren
c) Spenden
d) Förderungsmittel

 
§4 Die Gesellschaft besteht aus ...   zurück zum Anfang

a) den ordentlichen Mitgliedern; ordentliches Mitglied kann jeder werden, der in Österreich als Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bzw. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie oder der in Facharztausbildung für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie bzw. Neurologie und Psychiatrie steht; ferner Personen, die durch ihre Tätigkeit zum Gedeihen des Faches Psychiatrie beitragen. Über die Aufnahme der letztgenannten Personen entscheidet der Vorstand.
b) den assoziierten Mitgliedern; als solche können aufgenommen werden:
- Fachärzte für Psychiatrie im Ausland, die an die Gesellschaft diesbezüglich einen Antrag stellen,
- Institutionen, die die Bestrebungen der Gesellschaft unterstützen,
- Fachärzte anderer Sonderfächer mit einem zusätzlichen Teilgebiet aus dem Gesamtgebiet der Psychiatrie
- Personen, die ihre Beziehung zum Fachgebiet Psychiatrie durch entsprechende Tätigkeit untermauern können.
Über die Aufnahme solcher assoziierter Mitglieder entscheidet der Vorstand.
c) den Ehrenmitgliedern; Mitglieder oder Fachkollegen oder andere Personen, die sich besondere Verdienste um das Gedeihen des Faches Psychiatrie erworben haben, könne auf Antrag des Vorstandes mittels Mehrheitsbeschluß von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§5 Leitung der Gesellschaft   zurück zum Anfang

1. Die Leitung der Gesellschaft obliegt ihrem Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten,
- einem Vizepräsidenten, als welcher teils der Präsident der letzten Funktionsperiode (past president) und teils der für die Zeit nach Ablauf der Funktionsperiode des Prädidenten zu wählende künftige Präsident (president elect) fungieren,
- dem Sekretär,
- dem Kasserwart,
- dem jeweils amtierenden Bundesfachgruppenobmann für Psychiatrie.
Doppelfunktionen im Vorstand sind nicht möglich.
Der Vorstand entscheidet bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach Aussen; in seiner Vertretung besorgt dies der Vizepräsident.
2. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Weitere Regelungen hinsichtlich der Kompetenzen des Vorstandes und der Arbeitsgemeinschaften enthält die Geschäftsordnung.
3. Beirat: Der Vorstand kann zur Beratung in wichtigen fachpolitischen Fragen einen ständigen Beirat einrichten. Die Zusammensetzung des Beirates regelt die Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder in dessen Vertretung vom Vizepräsidenten einberufen. In den Sitzungen des Vorstandes führt der Präsident oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident den Vorsitz.
Vorstandssitzungen sind mindestens dreimal jährlich abzuhalten. Wenn ein Beirat eingerichtet wird, hat mindestens eine jährliche Vorstandssitzung unter Miteinberufung des Beirates stattzufinden.
 
§6 Wahl des Funktionsträger und Beeindigung ihrer Tätigkeit   zurück zum Anfang

1. Alle zwei Jahre finden Wahlen statt. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder währt jedenfalls bis zur nächsten Wahl.

Der Präsident wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode von zwei Jahren ist zulässig. Eine neuerliche Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand möglich. Gewählt wird jeweils auch ein "president elect", der für die Zeit nach Beendigung der Funktionsperiode des Präsidenten als künftiger Präsident gewählt wird.
Der "past president", also der Präsident der letzten Funktionsperiode, übt für die Dauer eines Jahres ab Beginn der Funktionsperiode des neuen Präsidenten die Funktion des Vizepräsidenten aus, nach Ablauf dieses Jahres übernmmt diese Funktion des Vizepräsidenten der "president elect". Für den Fall der Wiederwahl des Präsidenten für eine weitere Funktionsperiode bleibt der "president elect" Vizepräsident während der dauer der zweiten Funktionsperiode des Präsidenten.
Die Funktionsperiode des Sekretärs und des Kassenwartes ist mit zwei Jahren limitiert. Eine Wiederwahl in der selben Funktion ist für weitere zwei Jahre möglich.
Die Vorstandsmitglieder legen ihre Funktion am Ende jener Funktionsperiode, in der sie das 65. Lebensjahr erreichen, zurück.
Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet ansonsten durch Ablauf der Funktionsperiode, durch den Tod oder durch Rücktritt dieses Mitgliedes.
2. Wahlvorschläge für die Zusammensetzung des Vorstandes werden von einem Nominierungskomitee dem Vorstand vorgelegt. Die Vorstandswahl erfolgt in der Generalversammlung. Den Wahlmodus regelt die Geschäftsordnung.
 
§7 Generalversammlung   zurück zum Anfang

Einmal in jedem Kalenderjahr, längstens alle zwei Jahre, wird vom Präsidenten der Gesellschaft namens des Vorstandes eine Generalversammlung der Mitglieder einberufen, die den Bericht des Präsidenten und des Kassenwartes entgegennimmt und über die vom Vorstand oder von den ordentlichen Mitgliedern eingebrachten Anträge abstimmt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (nach Wartezeit von einer halben Stunde jedenfalls) beschlußfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen solche über Statutenänderungen, wofür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Anträge auf Statutenänderungen müssen spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, in der über sie abgestimmt werden soll, im Sekretariat der Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie eintreffen und spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung stehen.
 
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder   zurück zum Anfang

Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen; den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in allen Belangen der Gesellschaft sowie nach Maßgabe der Statuten das aktive und passive Wahlrecht zu. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe vom Vorstand im Einvernehmen mit der Generalversammlumg bestimmt wird. Mitglieder, die nach Mahnung durch den Kassenwart ein Jahr lang mit den Mitgliedsbeiträgen in Verzug geblieben sind, gelten als ausgetreten. Mitglieder, die sich gegen das Ansehen der Gesellschaft oder gegen den Vereinszweck betätigen, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen wedren.
 
§9 Schiedsgericht   zurück zum Anfang

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem jeder streitenden Teile zwei Mitglieder wählt, die wieder einen Obmann durch Wahl bestimmen; unter mehreren zum Obmann Vorgeschlagenen entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit sämtlicher Schiedsrichter beschlußfähig und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit endgültig.
 
§10 Gültige Beschlüsse, Ausfertigungen und Bekanntmachungen   zurück zum Anfang

werden vom Präsidenten, in dessen Vertretung vom Vizepräsidenten unterfertigt. Wenn es sich um Geldangelegenheiten handelt, fertigt auch der Kassenwart mit.
 
§11 Freiwillige Auflösung   zurück zum Anfang

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Bundesabgabenordnung, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Die letzte Generalversammlung beschließt darüber, an welche solche Körperschaft oder Körperschaften das Vereinsvermögen fallen soll.



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